Ab 1.
Januar 2015 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn
von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, das ist allgemein bekannt. Hierzu gibt es ein paar Ausnahmen, auf die hier nicht eingegangen werden soll. Viele Arbeitgeber denken, dass Sie vom Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht betroffen sind, da sie ja mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlen. Das ist leider ein Irrtum, da z. B. bei 450€-Jobs zukünftig Beginn, Ende und Dauer
der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen ist und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre
aufbewahrt werden müssen.
Diese
Aufzeichnungspflicht gilt neben 450€-Jobs übrigens auch für kurzfristig Beschäftigte nach
§ 8 Abs. 1 SGB IV sowie Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen, also z.B. bei Gebäudereinigungs-,
Bau-, Transport- und Gaststättengewerbe. Bei Unternehmen dieser Wirtschaftszweige
gilt die genannte Aufzeichnungspflicht ab 1. Januar 2015 also für alle Arbeitnehmer.
Verstöße gegen das MiLoG können als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Wir wünschen eine schöne Vorweihnachtszeit.