Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind die Kosten eines Gerichtsprozesses grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem diese Woche veröffentlichten Urteil entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online