Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung war bisher die Zeitgrenze 50 Arbeitstage oder zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres. Mit der Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 wird diese Grenze befristet bis 31. Dezember 2018 auf 70 Arbeitstage oder drei Monate erhöht.
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