Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals auf ein BFH-Urteil vom letzten Jahre hinweisen (BFH-Urteil vom 18. April 2012, X-R-57/09). Hier hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Gaststättenrechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten muss. Andernfalls kann der Gaststättenbesuch nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. D.h. im Klartext, dass der Kassenbon für den Abzug der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben nicht ausreicht! Man muss sich also eine entsprechende Rechnung über den Gaststättenbesuch ausstellen lassen, welche die steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die meisten Gaststätten stellen auf Nachfrage auch solche Rechnungen aus. Eine Ausnahme hiervon gilt nur wenn Gesamtbetrag der Rechnung 150 Euro nicht übersteigt.